Institute zur Chargenprüfung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 2
29.01.2025
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Stellt eines der in der Anlage 1 genannten Institute gemäß den für Chargenfreigaben innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes einzuhaltenden Regelungen fest, dass die Charge einer Arzneispezialität der bei deren Zulassung in Österreich genehmigten Spezifikation und dem Stand der Wissenschaften entspricht, so ist die diesbezügliche Stellungnahme der Äußerung des Instituts gemäß Paragraph eins, gleichzuhalten.
03.02.2025
20010379
NOR40268123