Bundesrecht konsolidiert

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Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 279/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 379/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

Pkw-VIV 2018

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang römisch II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/543, ABl. Nr. L 95 vom 4.4.2019 S. 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können. Weiters wird die Bereitstellung von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch geeignete Informationskampagnen über die Einführung des WLTP und seiner Folgen für die Kraftstoffverbrauchs-und CO2-Emissionswerte, insbesondere über den Anstieg dieser Werte gegenüber den nach dem NEFZ abgeleiteten Werten, und die Bedeutung der Werte aus den verschiedenen Prüfphasen geregelt.

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021

Gesetzesnummer

20010377

Dokumentnummer

NOR40219540

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