(1)Absatz eins,Ziel der Grundausbildung ist es, durch eine möglichst enge Verknüpfung von Theorie und Praxis den Auszubildenden diejenigen berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben erforderlich sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die sich aus der besonderen Stellung der Justiz im Staatsgefüge ergebenden hohen fachlichen und ethischen Anforderungen sowie die für die Bediensteten daraus resultierenden besonderen Pflichten und Verhaltensanforderungen zu legen.Ziel der Grundausbildung ist es, durch eine möglichst enge Verknüpfung von Theorie und Praxis den Auszubildenden diejenigen berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Aufgaben erforderlich sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die sich aus der besonderen Stellung der Justiz im Staatsgefüge ergebenden hohen fachlichen und ethischen Anforderungen sowie die für die Bediensteten daraus resultierenden besonderen Pflichten und Verhaltensanforderungen zu legen.