Bundesrecht konsolidiert

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Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung § 2

Kurztitel

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 320/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MKGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Ziel der Grundausbildung ist es, durch eine möglichst enge Verknüpfung von Theorie und Praxis den Auszubildenden diejenigen berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Aufgaben erforderlich sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die sich aus der besonderen Stellung der Justiz im Staatsgefüge ergebenden hohen fachlichen und ethischen Anforderungen sowie die für die Bediensteten daraus resultierenden besonderen Pflichten und Verhaltensanforderungen zu legen.
  2. Absatz 2,Dabei haben – jeweils in enger Verschränkung mit der durch Schulung am Arbeitsplatz erfolgenden praktischen Ausbildung –

1.

die verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodule das für eine Tätigkeit im Justizdienst absolut unabdingbare Grundwissen, insbesondere über die Organisation und Funktionsweise der Justiz, das sich durch die besondere Stellung der Justiz im Staatsgefüge gebietende Verhalten im Dienst und die justizspezifischen IT-Anwendungen,

2.

die verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodule die für die tägliche Arbeit erforderlichen rechtlichen Kenntnisse und deren praktische Anwendung sowie

Anmerkung, 3,, )

die fakultativen Wahlmodule darüber hinausgehende Kenntnisse, die einer erweiterten bzw. vertiefenden Ausbildung dienen sollen,

zu vermitteln.
  1. Absatz 3,Die an den Grundausbildungslehrgängen Teilnehmenden sind zur Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten; zielführendes persönliches Lernmanagement und Selbständigkeit im Wissenserwerb sind zu fördern.

Im RIS seit

25.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2024

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40266362

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/276/P2/NOR40266362

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