Bundesrecht konsolidiert

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Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung § 1

Kurztitel

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MKGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die modulare Grundausbildung für
    1. Ziffer eins
      den Dienst in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften (Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie Entlohnungsgruppen v 4 und v 3) und
    2. Ziffer 2
      den Dienst der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie Entlohnungsgruppen v 4 und v 3).
  2. Absatz 2,Die modulare Grundausbildung findet für die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Bedienstetengruppen jeweils gesondert statt, soweit nicht in dieser Verordnung ausdrücklich anderes angeordnet wird. Eine Differenzierung zwischen den Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie den Entlohnungsgruppen v 4 und v 3 wird nicht vorgenommen.
  3. Absatz 3,Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Im RIS seit

08.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40209082

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