Kurztitel

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

MKGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die modulare Grundausbildung für
    1. Ziffer eins
      den Dienst in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften (Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie Entlohnungsgruppen v 4 und v 3) und
    2. Ziffer 2
      den Dienst der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie Entlohnungsgruppen v 4 und v 3).
  2. Absatz 2,Die modulare Grundausbildung findet für die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Bedienstetengruppen jeweils gesondert statt, soweit nicht in dieser Verordnung ausdrücklich anderes angeordnet wird. Eine Differenzierung zwischen den Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie den Entlohnungsgruppen v 4 und v 3 wird nicht vorgenommen.
  3. Absatz 3,Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40209082