(3)Absatz 3,Die Versicherer haben folgende Daten über Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen:Die Versicherer haben folgende Daten über Kraftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Versicherungssteuergesetz 1953 von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen:
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
Art des Befreiungsnachweises, sofern datenbankmäßig erfasst,
Identifikationszeichen des Versicherungsunternehmens und
Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.