Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 270/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Abkürzung

ANB-V

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Initialbefüllung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das Sozialministeriumservice und die Versicherer haben der Gemeinschaftseinrichtung bestimmte Daten gemäß Absatz 2 und 3 zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinschaftseinrichtung hat einen Datenabgleich (Absatz 4,) durchzuführen und die abgeglichenen Daten bis zum 1. Dezember 2019 oder bis zu einem durch eine Verordnung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 28, des Versicherungssteuergesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, festgelegten späteren Zeitpunkt in die Zulassungsevidenz zu überführen.
  2. Absatz 2,Das Sozialministeriumservice hat folgende Daten von Personen, für die eine gültige Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass vorliegt, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen:
    • Strichaufzählung
      verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Verkehr und Technik gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,
    • Strichaufzählung
      Datum, ab dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist,
    • Strichaufzählung
      gegebenenfalls das Datum bis zu dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist,
    • Strichaufzählung
      Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung) und
    • Strichaufzählung
      Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.
  3. Absatz 3,Die Versicherer haben folgende Daten über Kraftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Versicherungssteuergesetz 1953 von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen:
    • Strichaufzählung
      Kennzeichen,
    • Strichaufzählung
      Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
    • Strichaufzählung
      Art des Befreiungsnachweises, sofern datenbankmäßig erfasst,
    • Strichaufzählung
      Identifikationszeichen des Versicherungsunternehmens und
    • Strichaufzählung
      Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.
  4. Absatz 4,Die Gemeinschaftseinrichtung hat die Daten gemäß Absatz 2 und 3 sowie die in der Zulassungsevidenz vorhandenen Daten miteinander abzugleichen, zusammenzuführen und in der Zulassungsevidenz zu vermerken. Dabei sind in einem ersten Schritt die Daten der Versicherer über Kraftfahrzeuge mit Zulassungsbesitzern in der Zulassungsevidenz zu verknüpfen. In einem zweiten Schritt sind die verknüpften Daten mit den Daten des Sozialministeriumservice abzugleichen. Hier gilt:
    1. Ziffer eins
      Kann eine Übereinstimmung zwischen einem Datensatz des Sozialministeriumservice und einem verknüpften Datensatz eines Versicherers festgestellt werden, ist das entsprechende Kraftfahrzeug und der Zulassungsbesitzer als begünstigt auf Grund der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass in der Zulassungsevidenz zu vermerken.
    2. Ziffer 2
      Kann bei einem Datensatz des Sozialministeriumservice kein entsprechender verknüpfter Datensatz eines Versicherers festgestellt werden, ist der Datensatz für eine zukünftige Inanspruchnahme der Begünstigungen in der Zulassungsevidenz zu vermerken.
    3. Ziffer 3
      Kann bei einem verknüpften Datensatz eines Versicherers kein übereinstimmender Datensatz des Sozialministeriumservice festgestellt werden, ist das entsprechende Kraftfahrzeug und der Zulassungsbesitzer als begünstigt auf Grund eines sonstigen Nachweisdokumentes (beispielsweise eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960) in der Zulassungsevidenz zu vermerken.
  5. Absatz 5,Um die Überprüfbarkeit des Vorliegens einer Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass durchgehend zu gewährleisten, müssen alle Versicherer und das Sozialministeriumservice die Daten gemäß Absatz 2 und 3 ab 1. September 2019 laufend an die Gemeinschaftseinrichtung übermitteln. Sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, können die Daten gemäß Absatz 2 und 3 laufend ab 1. September 2018 an die Gemeinschaftseinrichtung übermittelt werden.

Im RIS seit

24.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

20010355

Dokumentnummer

NOR40208648

Navigation im Suchergebnis