Absatz eins,Das Sozialministeriumservice und die Versicherer haben der Gemeinschaftseinrichtung bestimmte Daten gemäß Absatz 2 und 3 zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinschaftseinrichtung hat einen Datenabgleich (Absatz 4,) durchzuführen und die abgeglichenen Daten bis zum 1. Dezember 2019 oder bis zu einem durch eine Verordnung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 28, des Versicherungssteuergesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, festgelegten späteren Zeitpunkt in die Zulassungsevidenz zu überführen.