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Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 § 3

Kurztitel

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 247/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 352/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LV-InfoV2018

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Modellrechnung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Modellrechnung für die kapitalbildende Lebensversicherung gemäß Paragraph 135 c, Absatz 2, VAG 2016 hat gemäß Anlage 2 zu erfolgen und ist auf individualisierter Basis für den jeweiligen Versicherungsnehmer auf Grundlage eines bestimmten Tarifs und konkreter Vertragsdaten zu erstellen. Bei Rentenversicherungen ist nur die Rentenleistung im Rahmen der Modellrechnung gemäß Anlage 2 darzustellen. Die Darstellung des Ablösekapitals kann außerhalb der Modellrechnung erfolgen, wobei das garantierte Ablösekapital der Prämiensumme gegenüber zu stellen ist.
  2. Absatz eins a,Bei Produkten, die eine Kombination aus mehreren Produktkategorien vorsehen, sind für die Zwecke der Darstellung der Informationen gemäß Anlage 1 und Anlage 2 Annahmen über die Änderung des Anteils an der jeweiligen Produktkategorie zu treffen und für die drei Szenarien gemäß Paragraph 8 und Paragraph 14, zu modellieren. Es ist dabei für das erste Szenario jeweils die höhere, für das zweite Szenario jeweils die mittlere und für das dritte Szenario jeweils die niedrigere Gesamtverzinsung beziehungsweise Wertentwicklung heranzuziehen. Die zugrundeliegenden Annahmen und Mechanismen sowie deren Auswirkungen für den Versicherungsnehmer sind im Zusammenhang mit der Modellrechnung gemäß Anlage 2 zu erläutern. Die Leistung des Versicherers zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit ist dabei gesondert für die jeweilige Produktkategorie anhand der drei Szenarien gemäß Paragraph 8 und Paragraph 14, anzugeben.
  3. Absatz 2,Im Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens, der Rückkaufswerte und prämienfreien Leistungen ist die jeweilige Gesamtverzinsung oder die angenommene Wertenwicklung in Prozent anzugeben.
  4. Absatz 3,Die Prämie und die Prämiensumme sind ohne Abzug der Versicherungssteuer anzuführen.
  5. Absatz 4,Die gemäß Paragraph 176, Absatz 5, VersVG vorgesehene Aufteilung der rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten ist bei der Darstellung der Rückkaufswerte im Rahmen der Modellrechnung zu berücksichtigen. Ein allfälliger Abzug gemäß Paragraph 176, Absatz 4, VersVG und die Versicherungssteuer sind ebenfalls im Rahmen der Darstellung der Rückkaufswerte zu berücksichtigen.
  6. Absatz 5,Ist eine Prämienfreistellung erst bei Erreichen eines bestimmten Mindestbetrags möglich, ist dies in der Modellrechnung ersichtlich zu machen. Die gemäß Paragraph 176, Absatz 5, VersVG vorgesehene Aufteilung der rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten ist bei der Darstellung der prämienfreien Leistungen im Rahmen der Modellrechnung zu berücksichtigen. Ein allfälliger Abzug gemäß Paragraph 173, Absatz 3, VersVG ist ebenfalls im Rahmen der Darstellung der prämienfreien Leistungen zu berücksichtigen.
  7. Absatz 6,Der Modellrechnung gemäß Paragraph 135 c, Absatz 2, VAG 2016 sind sämtliche Kosten gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, zugrunde zu legen.
  8. Absatz 7,Bei der Darstellung einer allfälligen Wertanpassung sind der Prozentsatz und die Berechnungsbasis anzugeben. Alle gegenübergestellten Werte gemäß Paragraph 135 c, Absatz 2, VAG 2016 sind einheitlich jeweils mit oder ohne Wertanpassung darzustellen. Falls sich die Wertanpassung an einem Index orientiert, ist dieser zu nennen.

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20010310

Dokumentnummer

NOR40237190

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