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Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 247/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

LV-InfoV2018

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Modellrechnung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Modellrechnung für die kapitalbildende Lebensversicherung gemäß Paragraph 135 c, Absatz 2, VAG 2016 hat gemäß Anlage 2 zu erfolgen und ist auf individualisierter Basis für den jeweiligen Versicherungsnehmer auf Grundlage eines bestimmten Tarifs und konkreter Vertragsdaten zu erstellen. Bei Rentenversicherungen ist nur die Rentenleistung im Rahmen der Modellrechnung gemäß Anlage 2 darzustellen. Die Darstellung des Ablösekapitals kann außerhalb der Modellrechnung erfolgen, wobei das garantierte Ablösekapital der Prämiensumme gegenüber zu stellen ist.
  2. Absatz 2,Im Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens, der Rückkaufswerte und prämienfreien Leistungen ist die jeweilige Gesamtverzinsung oder die angenommene Wertenwicklung in Prozent anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Prämie und die Prämiensumme sind ohne Abzug der Versicherungssteuer anzuführen.
  4. Absatz 4,Die gemäß Paragraph 176, Absatz 5, VersVG vorgesehene Aufteilung der rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten ist bei der Darstellung der Rückkaufswerte im Rahmen der Modellrechnung zu berücksichtigen. Ein allfälliger Abzug gemäß Paragraph 176, Absatz 4, VersVG und die Versicherungssteuer sind ebenfalls im Rahmen der Darstellung der Rückkaufswerte zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Ist eine Prämienfreistellung erst bei Erreichen eines bestimmten Mindestbetrags möglich, ist dies in der Modellrechnung ersichtlich zu machen. Die gemäß Paragraph 176, Absatz 5, VersVG vorgesehene Aufteilung der rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten ist bei der Darstellung der prämienfreien Leistungen im Rahmen der Modellrechnung zu berücksichtigen. Ein allfälliger Abzug gemäß Paragraph 173, Absatz 3, VersVG ist ebenfalls im Rahmen der Darstellung der prämienfreien Leistungen zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Der Modellrechnung gemäß Paragraph 135 c, Absatz 2, VAG 2016 sind sämtliche Kosten gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, zugrunde zu legen.
  7. Absatz 7,Bei der Darstellung einer allfälligen Wertanpassung sind der Prozentsatz und die Berechnungsbasis anzugeben. Alle gegenübergestellten Werte gemäß Paragraph 135 c, Absatz 2, VAG 2016 sind einheitlich jeweils mit oder ohne Wertanpassung darzustellen. Falls sich die Wertanpassung an einem Index orientiert, ist dieser zu nennen.

Im RIS seit

20.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20010310

Dokumentnummer

NOR40207651

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