(1)Absatz eins,Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt:Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Ziffer 8, Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt:
Verein VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung,
NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz – Erwachsenenvertretung, Bewohnervertretung,
Verein Erwachsenenvertretung Salzburg,
Verein ifs Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung.