Bundesrecht konsolidiert

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Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden § 1

Kurztitel

Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 241/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Eignung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Ziffer 8, Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt:
    1. Ziffer eins
      Verein VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung,
    2. Ziffer 2
      NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz – Erwachsenenvertretung, Bewohnervertretung,
    3. Ziffer 3
      Verein Erwachsenenvertretung Salzburg,
    4. Ziffer 4
      Verein ifs Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung.
  2. Absatz 2,Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt:
    1. Ziffer eins
      Verein VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung,
    2. Ziffer 2
      Verein ifs Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung.

Im RIS seit

14.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010307

Dokumentnummer

NOR40207618

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