Absatz eins,Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Ziffer 8, Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt:
- Ziffer einsVerein VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung,
- Ziffer 2NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz – Erwachsenenvertretung, Bewohnervertretung,
- Ziffer 3Verein Erwachsenenvertretung Salzburg,
- Ziffer 4Verein ifs Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung.