Bundesrecht konsolidiert

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Universitäten-Immobilienverordnung § 8

Kurztitel

Universitäten-Immobilienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 24/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 413/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Uni-ImmoV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Baufreigabe

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister erteilt nach Prüfung der Ergebnisse der Planungsphase gemäß Paragraph 7, die Baufreigabe, sofern alle Vorgaben, insbesondere die der Planungsfreigabe, erfüllt wurden. Von der Erteilung der Baufreigabe ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.
  2. Absatz 2,Die Baufreigabe ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister abschriftlich an alle Universitäten zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Wenn die Baufreigabe trotz Erfüllung aller Vorgaben nicht erteilt wird, ist dies schriftlich gegenüber der Universität zu begründen und der Universität sind die frustrierten Aufwendungen zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Stellt sich in der Planungsphase (Paragraph 7,) heraus, dass die Vorgaben gemäß Paragraph 6, nicht eingehalten werden, kann keine Baufreigabe erteilt werden und das Immobilienprojekt ist im Hinblick auf sämtliche Abweichungen zu den gemäß Paragraph 6, festgelegten Kriterien erneut zu beurteilen. Davon ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren. Ein neuerliches Einvernehmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      die über die ursprüngliche Freigabe hinausgehenden Mittel von der betroffenen Universität eigenfinanziert werden,
    2. Ziffer 2
      10 vH des originären Bruttoinvestitionsvolumens des jeweiligen Projekts nicht übersteigen und
    3. Ziffer 3
      keine wesentlichen Änderungen des Projekts vorliegen.
    Sofern die erneute Beurteilung zu einem positiven Ergebnis führt, kann die Baufreigabe erteilt werden.

Im RIS seit

30.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2024

Gesetzesnummer

20010147

Dokumentnummer

NOR40267576

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/24/P8/NOR40267576

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