Bundesrecht konsolidiert

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Universitäten-Immobilienverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäten-Immobilienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 24/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

Uni-ImmoV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Baufreigabe

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister erteilt nach Prüfung der Ergebnisse der Planungsphase gemäß Paragraph 7, die Baufreigabe, sofern alle Vorgaben, insbesondere die der Planungsfreigabe, erfüllt wurden. Von der Erteilung der Baufreigabe ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.
  2. Absatz 2,Die Baufreigabe ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister abschriftlich an alle Universitäten zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Wenn die Baufreigabe trotz Erfüllung aller Vorgaben nicht erteilt wird, ist dies schriftlich gegenüber der Universität zu begründen und der Universität sind die frustrierten Aufwendungen zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Für den Fall, dass die Vorgaben gemäß Paragraph 7, nicht eingehalten werden, kann keine Baufreigabe erteilt werden und das Verfahren gemäß den Paragraphen 4 bis 7 ist erneut durchzuführen. Davon ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen zu informieren.

Im RIS seit

14.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2024

Gesetzesnummer

20010147

Dokumentnummer

NOR40200415

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/24/P8/NOR40200415

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