(3)Absatz 3,Gleichzeitig mit der Aufnahme des Einvernehmensprojektes in den gesamtösterreichischen Bauleitplan erteilt die Bundesministerin oder der Bundesminister die Planungsfreigabe für das Einvernehmensprojekt. Die Planungsfreigabe bezieht sich auf konkrete Projektkennwerte im Sinne eines Kostendeckels und hat eine Regelung über die Risikotragung durch die Universität bzw. den Immobilieninvestor zu enthalten. Die Planungsfreigabe kann auch weitere Vorgaben zur Vermeidung des Risikos der Kostenüberschreitung beinhalten (zB Berichtspflichten, Projektbegleitung, gemeinsamer Steuerungsausschuss, usw.).