Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Prüfung der Planungsvorbereitung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 unter Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen, des jeweiligen Bedarfes der Universitäten und der Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2, die Planungsfreigabe gemäß Absatz 3, erteilen. Vor Planungsfreigabe ist das Einvernehmen über die Durchführung und Finanzierung des Einvernehmensprojektes gemäß Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph 118 a, Absatz 5, UG mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.