(2)Absatz 2,Immobilienprojekte, deren finanzielle Bedeutung die Betragsgrenze gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 nicht überschreitet, sind zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren. Unbeschadet davon können Projekte von im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Universität geringer wirtschaftlicher Bedeutung zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität pauschal vereinbart werden. Diese Projekte sind jedenfalls von der Universität aus dem laufenden Globalbudget einschließlich der Drittmittel zu bedecken.Immobilienprojekte, deren finanzielle Bedeutung die Betragsgrenze gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, nicht überschreitet, sind zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren. Unbeschadet davon können Projekte von im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Universität geringer wirtschaftlicher Bedeutung zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität pauschal vereinbart werden. Diese Projekte sind jedenfalls von der Universität aus dem laufenden Globalbudget einschließlich der Drittmittel zu bedecken.