Kurztitel

Universitäten-Immobilienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

Uni-ImmoV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, sowie von Immobilienprojekten von Tochtergesellschaften von Universitäten, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, und deren finanzielle Bedeutung die Betragsgrenze gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, überschreitet.
  2. Absatz 2,Immobilienprojekte, deren finanzielle Bedeutung die Betragsgrenze gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, nicht überschreitet, sind zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren. Unbeschadet davon können Projekte von im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Universität geringer wirtschaftlicher Bedeutung zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität pauschal vereinbart werden. Diese Projekte sind jedenfalls von der Universität aus dem laufenden Globalbudget einschließlich der Drittmittel zu bedecken.
  3. Absatz 3,Immobilienprojekte und andere Investitionen gemäß Paragraph 55, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, sind von dieser Verordnung ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2024

Gesetzesnummer

20010147

Dokumentnummer

NOR40200408