Absatz eins,Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, sowie von Immobilienprojekten von Tochtergesellschaften von Universitäten, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, und deren finanzielle Bedeutung die Betragsgrenze gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, überschreitet.