Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Informationstechnologie-Ausbildungsordnung § 5

Kurztitel

Informationstechnologie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 222/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010296

Dokumentnummer

NOR40207113

Navigation im Suchergebnis