Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMEIA
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.09.2018
Außerkrafttretensdatum
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Vorrangige Aufnahme
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,In allen jenen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten weniger als die von § 11 Abs. 2 B-GlBG vorgesehenen 50% (Unterrepräsentation) beträgt, werden Bewerberinnen, die sich im Zuge der in § 13 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des Auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999 (Statut), vorgesehenen Auswahlverfahren für die zu besetzenden Planstellen gleich geeignet erweisen wie die bestgeeigneten Mitbewerber vorrangig aufgenommen.In allen jenen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten weniger als die von Paragraph 11, Absatz 2, B-GlBG vorgesehenen 50% (Unterrepräsentation) beträgt, werden Bewerberinnen, die sich im Zuge der in Paragraph 13, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des Auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999, (Statut), vorgesehenen Auswahlverfahren für die zu besetzenden Planstellen gleich geeignet erweisen wie die bestgeeigneten Mitbewerber vorrangig aufgenommen. (2)Absatz 2,Verbindliche Zielvorgaben in diesem Zusammenhang sind der Anlage 1 zu entnehmen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Im RIS seit
31.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Gesetzesnummer
20010293
Dokumentnummer
NOR40206535