Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan BMEIA § 4

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMEIA

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 217/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vorrangige Aufnahme

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,In allen jenen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten weniger als die von Paragraph 11, Absatz 2, B-GlBG vorgesehenen 50% (Unterrepräsentation) beträgt, werden Bewerberinnen, die sich im Zuge der in Paragraph 13, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des Auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999, (Statut), vorgesehenen Auswahlverfahren für die zu besetzenden Planstellen gleich geeignet erweisen wie die bestgeeigneten Mitbewerber vorrangig aufgenommen.
  2. Absatz 2,Verbindliche Zielvorgaben in diesem Zusammenhang sind der Anlage 1 zu entnehmen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

31.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

20010293

Dokumentnummer

NOR40206535

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