Absatz eins,In allen jenen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten weniger als die von Paragraph 11, Absatz 2, B-GlBG vorgesehenen 50% (Unterrepräsentation) beträgt, werden Bewerberinnen, die sich im Zuge der in Paragraph 13, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des Auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999, (Statut), vorgesehenen Auswahlverfahren für die zu besetzenden Planstellen gleich geeignet erweisen wie die bestgeeigneten Mitbewerber vorrangig aufgenommen.