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BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 212/2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026

Abkürzung

BVwG PauschGebV Vergabe 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Gebührensätze

Paragraph eins,

Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß Paragraph 135, BVergGVS 2012 in Verbindung mit den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins und 97 Absatz eins und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben

324 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Bauaufträge

1 080 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge

540 €

Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 43, Ziffer 2 und 44 Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, BVergG 2018

540 €

Bauaufträge gemäß Paragraph 43, Ziffer eins, BVergG 2018

1 080 €

Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich

3 241 €

Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich

1 080 €

Bauaufträge im Oberschwellenbereich

6 482 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich

2 160 €

Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich

3 241 €

Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich

6 482 €

Schlagworte

Lieferauftrag, Baukonzession

Im RIS seit

24.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010288

Dokumentnummer

NOR40206283

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/212/P1/NOR40206283

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