Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Technische Unterwegskontrollen-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
11.08.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TUK-V
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Qualitätssicherung
§ 4.Paragraph 4,
Im Interesse der Durchsetzung einer nationalen Kontrollstrategie und zur Sicherung einheitlicher Standards bei der Durchführung der technischen Unterwegskontrollen stellt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft personelle und technische Ressourcen, welche die in § 10a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, zur Verfügung, um die Mitwirkung an der Durchführung Im Interesse der Durchsetzung einer nationalen Kontrollstrategie und zur Sicherung einheitlicher Standards bei der Durchführung der technischen Unterwegskontrollen stellt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft personelle und technische Ressourcen, welche die in Paragraph 10 a, der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, zur Verfügung, um die Mitwirkung an der Durchführung
von organisierten gemeinsamen Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für an der technischen Unterwegskontrolle Beteiligte sowie
von zwischen zwei oder mehreren Bundesländern abgestimmten technischen Unterwegskontrollen im Ausmaß von jährlich mindestens zwölf Kontrollen
sicherstellen zu können.
Schlagworte
Prüfstellenverordnung, Schulungsmaßnahme
Im RIS seit
10.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018
Gesetzesnummer
20010279
Dokumentnummer
NOR40205977