Bundesrecht konsolidiert

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Technische Unterwegskontrollen-Verordnung § 4

Kurztitel

Technische Unterwegskontrollen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 206/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

11.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TUK-V

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Qualitätssicherung

Paragraph 4,

Im Interesse der Durchsetzung einer nationalen Kontrollstrategie und zur Sicherung einheitlicher Standards bei der Durchführung der technischen Unterwegskontrollen stellt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft personelle und technische Ressourcen, welche die in Paragraph 10 a, der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, zur Verfügung, um die Mitwirkung an der Durchführung

  1. Ziffer eins
    von organisierten gemeinsamen Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für an der technischen Unterwegskontrolle Beteiligte sowie
  2. Ziffer 2
    von zwischen zwei oder mehreren Bundesländern abgestimmten technischen Unterwegskontrollen im Ausmaß von jährlich mindestens zwölf Kontrollen
sicherstellen zu können.

Schlagworte

Prüfstellenverordnung, Schulungsmaßnahme

Im RIS seit

10.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

20010279

Dokumentnummer

NOR40205977

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