Kurztitel

Technische Unterwegskontrollen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.08.2018

Abkürzung

TUK-V

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Qualitätssicherung

Paragraph 4,

Im Interesse der Durchsetzung einer nationalen Kontrollstrategie und zur Sicherung einheitlicher Standards bei der Durchführung der technischen Unterwegskontrollen stellt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft personelle und technische Ressourcen, welche die in Paragraph 10 a, der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, zur Verfügung, um die Mitwirkung an der Durchführung

  1. Ziffer eins
    von organisierten gemeinsamen Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für an der technischen Unterwegskontrolle Beteiligte sowie
  2. Ziffer 2
    von zwischen zwei oder mehreren Bundesländern abgestimmten technischen Unterwegskontrollen im Ausmaß von jährlich mindestens zwölf Kontrollen
sicherstellen zu können.

Schlagworte

Prüfstellenverordnung, Schulungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

20010279

Dokumentnummer

NOR40205977