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Universitätsfinanzierungsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsfinanzierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 202/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

UniFinV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 2a und 2b

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2a „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 1.C.1 „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU, vom FWF, der FFG und vom Jubiläumsfonds der ÖNB lukriert werden, wobei Erlöse, die von der EU, dem FWF und vom Jubiläumsfonds der ÖNB lukriert werden, mit dem Faktor 2 gewichtet werden.
  2. Absatz 2,Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 2.B.1 „Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Doktoratsstudierende berücksichtigt werden, die sich in einer strukturierten Doktoratsausbildung mit mindestens 30 Wochenstunden Beschäftigungsausmaß befinden.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 2a und 2b werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahrs herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

Im RIS seit

03.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021

Gesetzesnummer

20010276

Dokumentnummer

NOR40205812

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