(2)Absatz 2,Bei Bundesstraßenbauvorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie bei Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist diese Prüfung auf Basis des Vorprojekts beziehungsweise der Variantenuntersuchung durchzuführen. Sofern sich für Neubau- und Ausbaumaßnahmen zwischen Vorprojekt und Einreichprojekt für die Antragstellung gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 wesentliche Änderungen ergeben, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine ergänzende Prüfung vorzunehmen. Bei Auflassungen gemäß § 1 Abs. 1 Zi 2 lit. e) ist die Prüfung anhand des Einreichsprojekts durchzuführen.Bei Bundesstraßenbauvorhaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie bei Erhaltungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ist diese Prüfung auf Basis des Vorprojekts beziehungsweise der Variantenuntersuchung durchzuführen. Sofern sich für Neubau- und Ausbaumaßnahmen zwischen Vorprojekt und Einreichprojekt für die Antragstellung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 wesentliche Änderungen ergeben, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine ergänzende Prüfung vorzunehmen. Bei Auflassungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Zi 2 Litera e,) ist die Prüfung anhand des Einreichsprojekts durchzuführen.