Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben § 3

Kurztitel

Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 188/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

27.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Aufgaben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Bundesstraßenbauvorhaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2, sowie Erhaltungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, einer Prüfung anhand einer von der ASFINAG vorgelegten Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Die NKU enhält folgende Schritte:
    1. Litera a
      Analyse der Problematik und Festlegung eines Zielsystems,
    2. Litera b
      Erstellung von Varianten unter Berücksichtigung des Zielsystems,
    3. Litera c
      Wirkungsanalyse der einzelnen Varianten,
    4. Litera d
      Ermittlung einer Bestlösung durch die NKU samt Ausweisung der für die Reihung verantwortlichen Gewichtung der einzelnen Ziele und
    5. Litera e
      Überprüfung der Sensitivität der Reihung. Ergibt sich aus der Wirkungsanalyse gemäß Litera c,) ein eindeutiges Ergebnis und sind durch eine Anwendung vertiefender Verfahren keine wesentlichen zusätzlichen Informationen für die Entscheidungsfindung zu erwarten, kann die Überprüfung der Sensitivität der Reihung entfallen.
  2. Absatz 2,Bei Bundesstraßenbauvorhaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie bei Erhaltungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ist diese Prüfung auf Basis des Vorprojekts beziehungsweise der Variantenuntersuchung durchzuführen. Sofern sich für Neubau- und Ausbaumaßnahmen zwischen Vorprojekt und Einreichprojekt für die Antragstellung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 wesentliche Änderungen ergeben, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine ergänzende Prüfung vorzunehmen. Bei Auflassungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Zi 2 Litera e,) ist die Prüfung anhand des Einreichsprojekts durchzuführen.
  3. Absatz 3,Bei der netzweiten Betrachtung von Erhaltungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Substanzentwicklung und die Zustandsentwicklung mit dem Ziel einer sicheren und langfristigen Nutzbarkeit zu prüfen.

Schlagworte

Neubaumaßnahme

Im RIS seit

30.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20010270

Dokumentnummer

NOR40205549

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