Bundesrecht konsolidiert

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Rebsortenverordnung 2018 § 3

Kurztitel

Rebsortenverordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

24.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 3,

Die Aufnahme einer Rebsorte in die Liste gemäß Paragraph eins, (für Qualitätswein und Landwein geeignete Rebsorten) und in die Liste gemäß Paragraph 2, (für Rebsortenweine geeignete Rebsortenbe) bedarf einer eingehenden Prüfung des Namens der betroffenen Rebsorte, um eine Täuschung des Konsumenten hinsichtlich einer Herkunft oder einer Verwechslungsfähigkeit mit bestehenden Rebsorten auszuschließen.

Im RIS seit

27.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018

Gesetzesnummer

20010268

Dokumentnummer

NOR40205538

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