Rebsortenverordnung 2018
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 3
24.07.2018
80/03 Weinrecht
Die Aufnahme einer Rebsorte in die Liste gemäß Paragraph eins, (für Qualitätswein und Landwein geeignete Rebsorten) und in die Liste gemäß Paragraph 2, (für Rebsortenweine geeignete Rebsortenbe) bedarf einer eingehenden Prüfung des Namens der betroffenen Rebsorte, um eine Täuschung des Konsumenten hinsichtlich einer Herkunft oder einer Verwechslungsfähigkeit mit bestehenden Rebsorten auszuschließen.
27.07.2018
20010268
NOR40205538