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Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 § 4

Kurztitel

Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 170/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 27/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

30.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKE-V 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Stammdatenmeldung zu Gegenparteien

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Stammdatenmeldung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, BWG (GKE-Stammdatenmeldung) von meldepflichtigen Instituten hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name bzw. Firmenwortlaut; eindeutiger, allgemein anerkannter Identifikator; Geburtsdatum; Rechtsform; Sitz; Sitzstaat; Anschrift-Straße, Anschrift-Stadt/Gemeinde/Ortschaft, Anschrift-Postleitzahl, Anschrift-Land und Branchenzugehörigkeit der Gegenpartei;
    2. Ziffer 2
      die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebene Identnummer der Gegenpartei sowie
    3. Ziffer 3
      die Zugehörigkeit des Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden, sowie deren Gruppen-Identnummer und Zusammensetzung.
  2. Absatz 2,Bei einer Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann die Meldung von Mitgliedern der Gruppe verbundener Kunden ohne Kreditbeziehung zum Melder unterbleiben, ausgenommen Mitglieder
    1. Ziffer eins
      mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, wenn
      1. Litera a
        das Mitglied dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet ist,
      2. Litera b
        das Mitglied dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet ist, und der unbeschränkt haftende Gesellschafter oder die unternehmerisch tätige Personengesellschaft Schuldnerstatus hat,
      3. Litera c
        das Mitglied einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet ist oder
      4. Litera d
        die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut einen Großkredit gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, darstellt;
    2. Ziffer 2
      mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Berichtsmitgliedstaat, die dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet sind; oder
    3. Ziffer 3
      mit Sitz oder Wohnsitz in einem Land, das kein Berichtsmitgliedstaat ist, sofern es sich um die oberste Muttergesellschaft des Schuldners, die direkte Muttergesellschaft des Schuldners oder um eine natürliche Person handelt, die dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet ist.
  3. Absatz 3,Die Meldung der direkten Muttergesellschaft kann unterbleiben, wenn der Schuldner in keinem Berichtsmitgliedstaat ansässig ist. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 39 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,. Sind inländische oder ausländische Gebietskörperschaften Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, kann die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, für diese Gebietskörperschaften unterbleiben.
  4. Absatz 4,Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das meldepflichtige Institut zu erstatten, das ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BWG ist; diesfalls sind die in Absatz 2, sowie die im ersten Satz von Absatz 3, vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldner, dem ein Konsortialkredit gewährt wurde, sind mindestens durch ein meldepflichtiges Institut des Konsortiums zu erstatten.
  5. Absatz 5,Meldepflichtige Institute gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b und d sind von der Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, befreit.
  6. Absatz 6,Für Gegenparteien, die gegenüber dem meldepflichtigen Institut ausschließlich Schuldner von Forderungen aus dem Factoringgeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16, BWG sind, entfällt die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, unter der Voraussetzung, dass bei jenen Forderungen kein Rückgriff auf den Forderungsverkäufer besteht.

Im RIS seit

17.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

20010247

Dokumentnummer

NOR40220827

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