Absatz eins,Die Stammdatenmeldung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, BWG (GKE-Stammdatenmeldung) von meldepflichtigen Instituten hat zu enthalten:
- Ziffer einsName bzw. Firmenwortlaut; eindeutiger, allgemein anerkannter Identifikator; Geburtsdatum; Rechtsform; Sitz; Sitzstaat; Anschrift-Straße, Anschrift-Stadt/Gemeinde/Ortschaft, Anschrift-Postleitzahl, Anschrift-Land und Branchenzugehörigkeit der Gegenpartei;
- Ziffer 2die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebene Identnummer der Gegenpartei sowie
- Ziffer 3die Zugehörigkeit des Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden, sowie deren Gruppen-Identnummer und Zusammensetzung.