(1)Absatz eins,Die in der Anlage angeführten Lehrabschlussprüfungszeugnisse, die in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworben wurden, sind den in der Anlage angeführten entsprechenden österreichischen Lehrabschlussprüfungszeugnissen hinsichtlich sämtlicher damit verbundener Rechte gleichgehalten.