(2)Absatz 2,Auf Antrag der im Lehrabschlusszeugnis angeführten Person hat die nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständige Lehrlingsstelle darüber eine Bestätigung auszustellen. Die Ausstellung dieser Bestätigung ist von der Gebührenpflicht gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF, und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.Auf Antrag der im Lehrabschlusszeugnis angeführten Person hat die nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständige Lehrlingsstelle darüber eine Bestätigung auszustellen. Die Ausstellung dieser Bestätigung ist von der Gebührenpflicht gemäß dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, idgF, und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.