Kurztitel

Gleichhaltung von Lehrabschlussprüfungszeugnissen aus Österreich und der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.07.2018

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die in der Anlage angeführten Lehrabschlussprüfungszeugnisse, die in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworben wurden, sind den in der Anlage angeführten entsprechenden österreichischen Lehrabschlussprüfungszeugnissen hinsichtlich sämtlicher damit verbundener Rechte gleichgehalten.
  2. Absatz 2,Auf Antrag der im Lehrabschlusszeugnis angeführten Person hat die nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständige Lehrlingsstelle darüber eine Bestätigung auszustellen. Die Ausstellung dieser Bestätigung ist von der Gebührenpflicht gemäß dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, idgF, und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

20010250

Dokumentnummer

NOR40204643