Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.06.2018
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und eigenständig ausführen zu können:
Betreuen der Patienten und Patientenbesitzer/innen (Tierhalter/innen) vor, während und nach der Behandlung,
Assistieren des Tierarztes/der Tierärztin bei Behandlungen und Operationen in tierärztlichen Praxen oder tierärztlichen Kliniken,
Betreuen von Tieren bei stationärer Behandlung,
Dokumentieren der Befunde sowie der tierärztlichen Behandlungen,
Anwenden von Hygienemaßnahmen,
Organisieren des täglichen Praxisablaufes und der Terminplanung,
Durchführen von administrativen Aufgaben wie Patientenverwaltung, Schriftverkehr und Mitwirken beim Zahlungsverkehr.
(2)Absatz 2,Die dem Tierarzt/der Tierärztin vorbehaltenen Tätigkeiten im Sinne des § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975 idgF bleiben von den unter Abs. 1 genannten Tätigkeiten unberührt.Die dem Tierarzt/der Tierärztin vorbehaltenen Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 12, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, idgF bleiben von den unter Absatz eins, genannten Tätigkeiten unberührt.
Schlagworte
Patientenbesitzerin, Tierhalterin
Im RIS seit
09.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010245
Dokumentnummer
NOR40204565