Absatz eins,Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und eigenständig ausführen zu können:
- Ziffer einsBetreuen der Patienten und Patientenbesitzer/innen (Tierhalter/innen) vor, während und nach der Behandlung,
- Ziffer 2Assistieren des Tierarztes/der Tierärztin bei Behandlungen und Operationen in tierärztlichen Praxen oder tierärztlichen Kliniken,
- Ziffer 3Betreuen von Tieren bei stationärer Behandlung,
- Ziffer 4Dokumentieren der Befunde sowie der tierärztlichen Behandlungen,
- Ziffer 5Anwenden von Hygienemaßnahmen,
- Ziffer 6Organisieren des täglichen Praxisablaufes und der Terminplanung,
- Ziffer 7Durchführen von administrativen Aufgaben wie Patientenverwaltung, Schriftverkehr und Mitwirken beim Zahlungsverkehr.