Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
03.07.2024
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13.Paragraph 13,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Steinmetz/in kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) im Lehrberuf Steinmetztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit eingeschränkt auf das rechnergestützte Erstellen einer Zeichnung samt Kalkulation. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 10 und 12 sinngemäß. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Steinmetz/in kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) im Lehrberuf Steinmetztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit eingeschränkt auf das rechnergestützte Erstellen einer Zeichnung samt Kalkulation. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 10 und 12 sinngemäß.
Anmerkung
jetzt § 14
Schlagworte
Steinmetzin
Im RIS seit
09.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20010244
Dokumentnummer
NOR40204560