Bundesrecht konsolidiert

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Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 160/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

03.07.2024

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 13,

 Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Steinmetz/in kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) im Lehrberuf Steinmetztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit eingeschränkt auf das rechnergestützte Erstellen einer Zeichnung samt Kalkulation. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 10 und 12 sinngemäß.

Anmerkung

jetzt § 14

Schlagworte

Steinmetzin

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20010244

Dokumentnummer

NOR40204560

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/160/P13/NOR40204560

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