Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 13
01.01.2019
03.07.2024
50/04 Berufsausbildung
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Steinmetz/in kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) im Lehrberuf Steinmetztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit eingeschränkt auf das rechnergestützte Erstellen einer Zeichnung samt Kalkulation. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 10 und 12 sinngemäß.
jetzt Paragraph 14
Steinmetzin
04.07.2024
20010244
NOR40204560