Bundesrecht konsolidiert

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Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung § 7

Kurztitel

Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Bautechnik

Paragraph 7,
    1. Ziffer eins
      Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    2. Ziffer 2
      Gesteinskunde und Materialkunde (Werkstoffe und deren Lagerung),
    3. Ziffer 3
      Stilkunde,
    4. Ziffer 4
      Oberflächenbearbeitung,
    5. Ziffer 5
      Arbeitsverfahren.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010257

Dokumentnummer

NOR40204728

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