Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- Ziffer einsWerkzeuge, Geräte und Maschinen,
- Ziffer 2Gesteinskunde und Materialkunde (Werkstoffe und deren Lagerung),
- Ziffer 3Stilkunde,
- Ziffer 4Oberflächenbearbeitung,
- Ziffer 5Arbeitsverfahren.