Bundesrecht konsolidiert

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Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 158/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010256

Dokumentnummer

NOR40204706

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