Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
30.06.2026
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
Arbeitssicherheit und Qualitätssicherung.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Im RIS seit
09.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Gesetzesnummer
20010241
Dokumentnummer
NOR40204506