Bundesrecht konsolidiert

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Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 154/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 6,
    1. Ziffer eins
      Glas und Glasarten,
    2. Ziffer 2
      Bearbeitungsverfahren,
    3. Ziffer 3
      Verarbeitungsverfahren,
    4. Ziffer 4
      Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
    5. Ziffer 5
      Arbeitssicherheit und Qualitätssicherung.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20010241

Dokumentnummer

NOR40204506

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/154/P6/NOR40204506

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