Bundesrecht konsolidiert

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Bautechnische Assistenz-Ausbildungsordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bautechnische Assistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 151/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

24.04.2023

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Bautechnische Assistenz

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Bautechnische Assistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Bautechnische Assistenz kann bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 eingetreten werden.
  3. Absatz 3,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bautechnischer Assistent oder Bautechnische Assistentin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20010239

Dokumentnummer

NOR40204479

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/151/P1/NOR40204479

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