Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung § 9

Kurztitel

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 139/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

19.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSch-SV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Kundeninformation

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die oder der Gewerbetreibende ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege aller von ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen und behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten bereit zu halten und der Kundin oder dem Kunden beim Kauf eines Tieres auszuhändigen oder auf Verlangen der Kundin oder des Kunden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Merkblätter müssen zu folgenden Punkten entsprechende Informationen enthalten:
    1. Ziffer eins
      natürliches Vorkommen/Lebensraum;
    2. Ziffer 2
      Haltungssysteme (Platzbedarf, Klima, Beleuchtung, Ausgestaltung) und Sozialgefüge;
    3. Ziffer 3
      Ernährung;
    4. Ziffer 4
      Fortpflanzung (Zucht, Kastration);
    5. Ziffer 5
      allfällige Artenschutzbestimmungen sowie behördliche Bewilligungs- oder Meldepflichten;
    6. Ziffer 6
      sonstige, für die Haltung bedeutsame Informationen, wie zum Beispiel Notwendigkeit der Zuziehung eines Tierarztes oder einer Tierärztin im Krankheitsfall sowie zur Beratung hinsichtlich empfohlener Impfungen und Behandlungen, Beschäftigung der Tiere, spezifische Merkmale und Anforderungen gemäß der 2. Tierhaltungsverordnung, üblicherweise zu erwartende Körpergröße sowie Lebenserwartung;
    7. Ziffer 7
      Information über die allfällig erforderliche Absolvierung eines Sachkundenachweises vor Aufnahme der Haltung.
    8. Ziffer 8
      Information über ein allfällig erhöhtes Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen.
  2. Absatz 2,Werden in einer Zoofachhandlung auch Hunde und Katzen angeboten, die nicht in der Zoofachhandlung gehalten werden,, sind die Kunden beim Kauf jedenfalls zusätzlich über Folgendes aufzuklären:
    1. Ziffer eins
      Hund:
      1. Litera a
        Kennzeichnung des Hundes durch Mikrochip;
      2. Litera b
        Verpflichtung zur Registrierung in der Datenbank gemäß Paragraph 24 a, TSchG;
      3. Litera c
        Verpflichtung sich über die allenfalls erforderliche Entrichtung der Hundeabgabe, des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung sowie sicherheitspolizeiliche Haltungsbeschränkungen gemäß der landesrechtlichen Bestimmungen zu informieren;
      4. Litera d
        Verbot von Eingriffen gemäß Paragraph 7, TSchG;
      5. Litera e
        Informationen über die Eingewöhnung in neuer Umgebung;
      6. Litera f
        Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten;
      7. Litera g
        Informationen zur Erziehung und Ausbildung durch entsprechend qualifizierte Personen.
      8. Litera h
        Verhaltensregeln im Alm- und Weidegebiet zur Konfliktprävention zwischen Hunden und Weidetieren sowie Notfallmaßnahmen.
    2. Ziffer 2
      Katze:
      1. Litera a
        Verpflichtung zur Notwendigkeit der Kastration von Freigängerkatzen, die nicht zur Zucht verwendet werden;
      2. Litera b
        Verpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen mit Freigang in der Datenbank gemäß Paragraph 24 a, TSchG;
      3. Litera c
        Hinweis auf die Möglichkeit zur Kennzeichnung von Katzen mittels Mikrochip;
      4. Litera d
        Hinweis auf die notwendige Montage von Schutzvorrichtungen gemäß Anlage 1 Punkt 2 Absatz 11, der 2. Tierhaltungsverordnung;
      5. Litera e
        Informationen über die Eingewöhnung in neuer Umgebung;
      6. Litera f
        Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten.

Schlagworte

Bewilligungspflicht, Almgebiet

Im RIS seit

19.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40278574

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/139/P9/NOR40278574

Navigation im Suchergebnis