Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
18.06.2026
Abkürzung
TSch-SV
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Kundeninformation
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die oder der Gewerbetreibende ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege aller von ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen und behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten bereit zu halten und der Kundin oder dem Kunden beim Kauf eines Tieres auszuhändigen oder auf Verlangen der Kundin oder des Kunden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Merkblätter müssen zu folgenden Punkten entsprechende Informationen enthalten:
natürliches Vorkommen/Lebensraum;
Haltungssysteme (Platzbedarf, Klima, Beleuchtung, Ausgestaltung) und Sozialgefüge;
Fortpflanzung (Zucht, Kastration);
allfällige Artenschutzbestimmungen sowie behördliche Bewilligungs- oder Meldepflichten;
sonstige, für die Haltung bedeutsame Informationen, wie zum Beispiel Notwendigkeit der Zuziehung eines Tierarztes oder einer Tierärztin im Krankheitsfall sowie zur Beratung hinsichtlich empfohlener Impfungen und Behandlungen, Beschäftigung der Tiere, spezifische Merkmale und Anforderungen gemäß der 2. Tierhaltungsverordnung, üblicherweise zu erwartende Körpergröße sowie Lebenserwartung.
(2)Absatz 2,Werden in einer Zoofachhandlung auch Hunde und Katzen angeboten, sind die Kunden beim Kauf jedenfalls zusätzlich über Folgendes aufzuklären:
Hund:
Kennzeichnung des Hundes durch Mikrochip;
Verpflichtung zur Registrierung in der Heimtierdatenbank gemäß § 24a TSchG;Verpflichtung zur Registrierung in der Heimtierdatenbank gemäß Paragraph 24 a, TSchG;
Verpflichtung sich über die allenfalls erforderliche Entrichtung der Hundeabgabe, des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung sowie sicherheitspolizeiliche Haltungsbeschränkungen gemäß der landesrechtlichen Bestimmungen zu informieren;
Verbot von Eingriffen gemäß § 7 TSchG;Verbot von Eingriffen gemäß Paragraph 7, TSchG;
Informationen über die Eingewöhnung in neuer Umgebung;
Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten;
Informationen zur Erziehung und Ausbildung durch entsprechend qualifizierte Personen.
Katze:
Verpflichtung zur Notwendigkeit der Kastration von Freigängerkatzen, die nicht zur Zucht verwendet werden;
Verpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen mit Freigang in der Heimtierdatenbank gemäß § 24a TSchG;Verpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen mit Freigang in der Heimtierdatenbank gemäß Paragraph 24 a, TSchG;
Hinweis auf die Möglichkeit zur Kennzeichnung von Katzen mittels Mikrochip;
Hinweis auf die notwendige Montage von Schutzvorrichtungen gemäß Anlage 1 Punkt 2 Abs. 11 der 2. Tierhaltungsverordnung;Hinweis auf die notwendige Montage von Schutzvorrichtungen gemäß Anlage 1 Punkt 2 Absatz 11, der 2. Tierhaltungsverordnung;
Informationen über die Eingewöhnung in neuer Umgebung;
Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten.
Schlagworte
Bewilligungspflicht
Im RIS seit
02.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
20010231
Dokumentnummer
NOR40204315