Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 139/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

18.06.2026

Abkürzung

TSch-SV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Kundeninformation

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die oder der Gewerbetreibende ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege aller von ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen und behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten bereit zu halten und der Kundin oder dem Kunden beim Kauf eines Tieres auszuhändigen oder auf Verlangen der Kundin oder des Kunden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Merkblätter müssen zu folgenden Punkten entsprechende Informationen enthalten:
    1. Ziffer eins
      natürliches Vorkommen/Lebensraum;
    2. Ziffer 2
      Haltungssysteme (Platzbedarf, Klima, Beleuchtung, Ausgestaltung) und Sozialgefüge;
    3. Ziffer 3
      Ernährung;
    4. Ziffer 4
      Fortpflanzung (Zucht, Kastration);
    5. Ziffer 5
      allfällige Artenschutzbestimmungen sowie behördliche Bewilligungs- oder Meldepflichten;
    6. Ziffer 6
      sonstige, für die Haltung bedeutsame Informationen, wie zum Beispiel Notwendigkeit der Zuziehung eines Tierarztes oder einer Tierärztin im Krankheitsfall sowie zur Beratung hinsichtlich empfohlener Impfungen und Behandlungen, Beschäftigung der Tiere, spezifische Merkmale und Anforderungen gemäß der 2. Tierhaltungsverordnung, üblicherweise zu erwartende Körpergröße sowie Lebenserwartung.
  2. Absatz 2,Werden in einer Zoofachhandlung auch Hunde und Katzen angeboten, sind die Kunden beim Kauf jedenfalls zusätzlich über Folgendes aufzuklären:
    1. Ziffer eins
      Hund:
      1. Litera a
        Kennzeichnung des Hundes durch Mikrochip;
      2. Litera b
        Verpflichtung zur Registrierung in der Heimtierdatenbank gemäß Paragraph 24 a, TSchG;
      3. Litera c
        Verpflichtung sich über die allenfalls erforderliche Entrichtung der Hundeabgabe, des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung sowie sicherheitspolizeiliche Haltungsbeschränkungen gemäß der landesrechtlichen Bestimmungen zu informieren;
      4. Litera d
        Verbot von Eingriffen gemäß Paragraph 7, TSchG;
      5. Litera e
        Informationen über die Eingewöhnung in neuer Umgebung;
      6. Litera f
        Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten;
      7. Litera g
        Informationen zur Erziehung und Ausbildung durch entsprechend qualifizierte Personen.
    2. Ziffer 2
      Katze:
      1. Litera a
        Verpflichtung zur Notwendigkeit der Kastration von Freigängerkatzen, die nicht zur Zucht verwendet werden;
      2. Litera b
        Verpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen mit Freigang in der Heimtierdatenbank gemäß Paragraph 24 a, TSchG;
      3. Litera c
        Hinweis auf die Möglichkeit zur Kennzeichnung von Katzen mittels Mikrochip;
      4. Litera d
        Hinweis auf die notwendige Montage von Schutzvorrichtungen gemäß Anlage 1 Punkt 2 Absatz 11, der 2. Tierhaltungsverordnung;
      5. Litera e
        Informationen über die Eingewöhnung in neuer Umgebung;
      6. Litera f
        Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten.

Schlagworte

Bewilligungspflicht

Im RIS seit

02.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204315

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/139/P9/NOR40204315

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