(6)Absatz 6,Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 3, 4 und 5 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Stellt die Betreuungstierärztin oder der Betreuungstierarzt bei den in Abs. 4 geforderten Überprüfungen Verstöße gegen die veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen fest, ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt die Behörde zu informieren.Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Absatz 3, 4 und 5 sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 21, TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Stellt die Betreuungstierärztin oder der Betreuungstierarzt bei den in Absatz 4, geforderten Überprüfungen Verstöße gegen die veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen fest, ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt die Behörde zu informieren.