Absatz eins,Für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen sind zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen gemäß Paragraphen 4 bis 6 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Ziffer einsHunde- und Katzenwelpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen in Zoofachhandlungen eingebracht und gehalten werden.
- Ziffer 2Die Betreuung und Pflege der Tiere sowohl durch eine Betreuungsperson als auch durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt ist auch außerhalb der Geschäftszeiten sicherzustellen.
- Ziffer 3Hunde und Katzen sind in Räumen, die allseitig von Wänden mit einer Höhe von mindestens 2,5 m abgegrenzt sind, unterzubringen.
- Ziffer 4Die Räume, die der Tierhaltung dienen, dürfen nur in Begleitung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Zoofachhandlung, die oder der mit den Tieren vertraut ist, von Kunden betreten werden.
- Ziffer 5Hunde und Katzen sind räumlich getrennt voneinander sowie räumlich getrennt von anderen Tierarten zu halten.
- Ziffer 6Die Räume, die der Tierhaltung dienen, sind stets sauber zu halten.
- Ziffer 7Die räumlich getrennte Unterbringung von kranken Tieren kann auch durch einen stationären Aufenthalt bei der Tierärztin oder beim Tierarzt erfolgen.
- Ziffer 8Vor einem Neubesatz sind die Räume der Tierhaltung samt Einrichtungsgegenständen zu reinigen und desinfizieren.