Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung § 10

Kurztitel

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 139/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSch-SV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Nachzuweisende Fachkenntnisse

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren in Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen liegt vor, wenn die Betreuungsperson
    1. Ziffer eins
      über eine akademische Ausbildung wie das Studium der Tierproduktion der Studienrichtung Landwirtschaft, das Studium der Zoologie der Studienrichtung Biologie oder das Studium der Veterinärmedizin verfügt oder
    2. Ziffer 2
      über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügt oder
    3. Ziffer 3
      über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Tierpfleger-Ausbildungsordnungen oder im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau, wenn die Lehre in einem tierführenden Zoofachhandel erfolgt ist, oder
    4. Ziffer 4
      eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch der Module 1 (Grundmodul) und 2 (Aufbaumodul) des in Anlage 3 festgelegten Lehrgangs über Tierhaltung und Tierschutz nachweisen kann oder
    5. Ziffer 5
      eine aufgrund eines Staatsvertrags im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach Ziffer eins bis 4 als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende Ausbildung absolviert hat.
  2. Absatz 2,Die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs gemäß Anlage 2 der Verordnung über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1991,, gilt als theoretische Qualifikation im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4,

Im RIS seit

02.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204316

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