Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TSch-SV
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Nachzuweisende Fachkenntnisse
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren in Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen liegt vor, wenn die Betreuungsperson
über eine akademische Ausbildung wie das Studium der Tierproduktion der Studienrichtung Landwirtschaft, das Studium der Zoologie der Studienrichtung Biologie oder das Studium der Veterinärmedizin verfügt oder
über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügt oder
über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Tierpfleger-Ausbildungsordnungen oder im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau, wenn die Lehre in einem tierführenden Zoofachhandel erfolgt ist, oder
eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch der Module 1 (Grundmodul) und 2 (Aufbaumodul) des in Anlage 3 festgelegten Lehrgangs über Tierhaltung und Tierschutz nachweisen kann oder
eine aufgrund eines Staatsvertrags im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach Z 1 bis 4 als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende Ausbildung absolviert hat.eine aufgrund eines Staatsvertrags im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach Ziffer eins bis 4 als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende Ausbildung absolviert hat.
(2)Absatz 2,Die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs gemäß Anlage 2 der Verordnung über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. Nr. 132/1991, gilt als theoretische Qualifikation im Sinne des Abs. 1 Z 4.Die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs gemäß Anlage 2 der Verordnung über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1991,, gilt als theoretische Qualifikation im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4,
Im RIS seit
02.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20010231
Dokumentnummer
NOR40204316