Absatz eins,Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren in Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen liegt vor, wenn die Betreuungsperson
- Ziffer einsüber eine akademische Ausbildung wie das Studium der Tierproduktion der Studienrichtung Landwirtschaft, das Studium der Zoologie der Studienrichtung Biologie oder das Studium der Veterinärmedizin verfügt oder
- Ziffer 2über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügt oder
- Ziffer 3über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Tierpfleger-Ausbildungsordnungen oder im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau, wenn die Lehre in einem tierführenden Zoofachhandel erfolgt ist, oder
- Ziffer 4eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch der Module 1 (Grundmodul) und 2 (Aufbaumodul) des in Anlage 3 festgelegten Lehrgangs über Tierhaltung und Tierschutz nachweisen kann oder
- Ziffer 5eine aufgrund eines Staatsvertrags im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach Ziffer eins bis 4 als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende Ausbildung absolviert hat.