Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Veröffentlichungsverordnung 2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
19.01.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VeröffentlichungsV 2018
Index
21/05 Börse
Text
Rückerwerb im Wege eines Übernahmeangebots
§ 10.Paragraph 10,
Wird der Rückerwerb eigener Aktien im Wege eines Übernahmeangebots nach den Bestimmungen des Übernahmegesetzes durchgeführt, so ersetzen die Veröffentlichungsvorschriften des Übernahmegesetzes die Veröffentlichungsbestimmungen nach den §§ 4 bis 8 dieser Verordnung. Wird der Rückerwerb eigener Aktien im Wege eines Übernahmeangebots nach den Bestimmungen des Übernahmegesetzes durchgeführt, so ersetzen die Veröffentlichungsvorschriften des Übernahmegesetzes die Veröffentlichungsbestimmungen nach den Paragraphen 4 bis 8 dieser Verordnung.
Im RIS seit
22.01.2018
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018
Gesetzesnummer
20010135
Dokumentnummer
NOR40200216