Bundesrecht konsolidiert

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Veröffentlichungsverordnung 2018 § 10

Kurztitel

Veröffentlichungsverordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 13/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

19.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VeröffentlichungsV 2018

Index

21/05 Börse

Text

Rückerwerb im Wege eines Übernahmeangebots

Paragraph 10,

Wird der Rückerwerb eigener Aktien im Wege eines Übernahmeangebots nach den Bestimmungen des Übernahmegesetzes durchgeführt, so ersetzen die Veröffentlichungsvorschriften des Übernahmegesetzes die Veröffentlichungsbestimmungen nach den Paragraphen 4 bis 8 dieser Verordnung.

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018

Gesetzesnummer

20010135

Dokumentnummer

NOR40200216

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