Veröffentlichungsverordnung 2018
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 10
19.01.2018
VeröffentlichungsV 2018
21/05 Börse
Wird der Rückerwerb eigener Aktien im Wege eines Übernahmeangebots nach den Bestimmungen des Übernahmegesetzes durchgeführt, so ersetzen die Veröffentlichungsvorschriften des Übernahmegesetzes die Veröffentlichungsbestimmungen nach den Paragraphen 4 bis 8 dieser Verordnung.
22.01.2018
20010135
NOR40200216