Bundesrecht konsolidiert

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Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018 § 4

Kurztitel

Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IGDV 2018

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Kostenersatz

Paragraph 4,

Erwachsen den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen auf Grund ihrer Tätigkeit Fahrtkosten, so sind diese gemäß Paragraph 7, Absatz 4, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, von der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im Paragraph 10, Absatz 3, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen, wenn dies beansprucht wird.

Schlagworte

Agrarpädagogik

Im RIS seit

19.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20010222

Dokumentnummer

NOR40203826

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