Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 4
19.06.2018
IGDV 2018
95/08 Sonstiges Technik
Erwachsen den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen auf Grund ihrer Tätigkeit Fahrtkosten, so sind diese gemäß Paragraph 7, Absatz 4, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, von der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im Paragraph 10, Absatz 3, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen, wenn dies beansprucht wird.
Agrarpädagogik
19.06.2018
20010222
NOR40203826